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Gerichtsbarkeit
auf dem Hunsrück
Überblick:
1. Gedinge (ab 5.Jrht)
2.
Grafen von Sponheim (ab 13. Jrht)
3.
Die Franzosen & der Code civil (ab 1794)
4. Preußische Gerichtsbarkeit (ab 1815)
5. Bundesrepublik Deutschland (ab 1948)
Wo mehrere Menschen zusammenleben, gibt es
von jeher unterschiedliche Interessen. Schnell kann es zum Streit
kommen. Schlichten und richten ist daher eine Notwendigkeit von alters
her.
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| 1)
Das Gedinge |
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Nach den Römern
kamen die Franken Ende des 5.Jahrhunderts in die linksrheinischen
Gebiete. Sie teilten das Land in Gaue ein. Der Hunsrück gehörte
größtenteils zum Nahegau. Der oberste Verwalter des Gaues war der
Gaugraf, ein königlicher Beamter, der in dem ihm unterstellten Gebiet
die königlichen Kammergüter beaufsichtigte, in Kriegszeiten den
Heerbann anführte und auch die Gerichtsbarkeit ausübte. Er unterstand
dem Pfalzgrafen, der sich in der Regel am Königshofe aufhielt.
Der Gau war aufgeteilt in Hundertschaften oder Zehnten, an deren Spitze
standen die Zehntgrafen. Die Zehnten, auch Hundreden genannt, bestanden
immer jede aus hundert einzelnen Höfen. Sie bildeten eine in sich
abgeschlossene Gemeinschaft, deren Bewohner Wasser, Weide und Wald
gemeinsam hatten. Jede Hundrede hatte ihr eigenes Gericht, das unter
dem Vorsitz des Zehntgrafen auf einer in der Mitte des Zehntbezirks
gelegenen Anhöhe tagte. Hier wurden bei Bedarf auch die Galgen
aufgestellt.
Solche Gerichte tagten auf den Hunsrück an der Nunkirche bei
Sargenroth, auf der Höhe Itzelbach bei Biebern (= Straße von Biebern
nach Reich), auf Anhöhen bei Gemünden, Kirchberg, Kisselbach, Beltheim,
Bell und Woppenroth. Der Simmerner Galgen stand gegenüber der
Einmündung der Straße von Pleizenhausen in die Straße Simmern –
Laubach. Weitere Richtstätten waren meist in der Mitte der Orte unter
großen Linden.
Gerichtet wurde durch 7, 12 oder 14 ältere erfahrene Männer, Schöffen
genannt, über Verbrechen, Vergehen und bürgerliche Streitigkeiten.
Ebenso wurden auf den Gerichtstagungen, den sogenannten Gedingen, die
Rechtsgrundsätze sowie die Maße und Einheiten festgelegt.
Als Vorsitzender bei diesen Gerichtstagen fungierten der Gaugraf oder
der Zehntgraf im weitfaltigen blauen Mantel und mit dem weißen
Richterstab in der Hand. Die Schöffen berieten und der Graf musste das
Urteil sitzend fällen, weshalb man noch heute sagt „zu Gericht sitzen“.
Es war ihm vorgeschrieben, dass er beim Sitzen den rechten Fuß über das
linke Bein schlug und wenn die Sache unklar war, sollte er sich die
Sache 123-mal, d.h. 3 x 40 mit dreimaliger Zugabe, überlegen.
In den Städten hatte der Schultheiß für die Erhaltung von Ordnung und
Recht im Stadtbezirk Sorge zu tragen. Geringere Vergehen verurteilte
und bestrafte er selbst. Die Abgaben der Bürger an die Herrschaft zog
er ein. Er war der höchste Beamte in der Stadt und wurde vom Grafen
ernannt.
Die bürgerliche Rechtspflege war einem Schöffengericht übertragen, bei
dem der Schultheiß den Vorsitz führte. Solche Schöffengerichte gab es
in Simmern, Kirchberg und Kastellaun. Gerichtet wurde nach
landesüblichem Recht. Für einzelne Fälle geben die Stadtbriefe
Strafsätze an. So heißt es z. B.: " Schlägt einer den andern, ohne ihn
zu verwunden, so soll er 5 Schillinge Strafe bezahlen."
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| Hinrichtungen am Galgen
wurden im Laufe der Zeit perfektioniert. Der Galgen wurde jeweils neu errichtet.
Die Gerichtsstätte der Propstei Ravengiersburg war in der Nähe von Biebern. In
der Chronik von Denzen, dem Haupthof der Propstei, liest man, welcher Ort der
Probstei was beizusteuern hatte: der Hof zu Fronhofen und Michelbach den Galgen,
Fronhofen und Külz die Seile und Kordeln, Nannhausen und Keidelheim die Leiter,
Denzen den Knebel, Unzenberg die Augenbinde, Wüschheim, Reich und Biebern die
Sitzplatzaufbauten für die Richter, Heinzenbach und Wallenhausen (ein
untergegangener Ort) einen Stuhl für den Verurteilten. | | | Rheinböllen
war
der Hauptort des pfalzgräflichen Hunsrücker „Alten Gerichts“, das spätestens
seit Mitte des 12. Jahrhunderts bestand und zu dem Teile der heutigen
Verbandsgemeinde gehörten. Nachdem der pfälzische Kurfürst Ruprecht I. 1359 die
Stadt Simmern von den Erben des Raugrafen kaufte, wurde Simmern anstelle von
Rheinböllen Amtsmittelpunkt der pfälzischen Besitzungen im Hunsrück. Am
Marktplatz, wo jetzt das katholische Pfarramt steht, stand vor 1359 das
Gerichtsgebäude. Dahinter lag die Henkerspitz, die zum Gericht gehörende
Richtstätte. | |
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| 2)
Grafen von Sponheim (ab 13. Jhrt) |
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Als die
Macht der deutschen Kaiser sank, zerfiel die alte Gauverfassung. Die Gaugrafen
betrachteten das von ihnen verwaltete Land schließlich als ihr Eigentum, dessen
Besitz ihnen auch von den Kaisern nicht streitig gemacht wurde. So sind die
Grafen von Sponheim und die mit ihnen verwandten Grafengeschlechter derer von
Veldenz, die Wild- und Raugrafen als Nachkommen der alten Nahegaugrafen in den
Besitz ihres weit ausgedehnten Gebietes gekommen.
Schwere Missstände
herrschten nun in der Verwaltung der Landämter. Die Oberamtmänner waren meistens
nicht an ihrer Stelle, sondern schwelgten bei Hofe und ließen durch Agenten
zweiten Ranges ihr Amt verwalten und Recht sprechen. Die kurpfälzischen Beamten
erwarben sich den üblen Ruf, bestechliche Richter, unredliche Finanzverwalter
und willkürliche Bauerntyrannen zu sein. Weltliche und geistliche Behörden
verkauften um die Wette Stellen, oder man vererbte sie einfach an Söhne,
Schwiegersöhne, Neffen und Vettern. Das geschah mit fast allen Ämtern, Stellen
und auch den Gerichtsämtern.
Besonders schlimm war dies mit den
sogenannten Anwartschaften, die schon an ganz junge Leute, sogar an Kinder,
weitergegeben wurden, wodurch diesen das Einrücken in eine gute Stelle gesichert
wurde. Das Hofgericht beim Kurfürsten zählte lange Zeit soviel Minderjährige,
dass man es spottend das "jüngste Gericht" nannte. Als der Kurfürst Maximilian
Joseph 1799 diesem Unwesen ein Ende machen wollte, erschienen eine Menge Beamter
und klagten, dass sie den Familien ihrer Vorgänger noch Renten für den Ankauf
des Amtes zu zahlen hätten, die sie nicht geben könnten, wenn man ihnen ihr Amt
entzöge. Da ergriff der Minister Montgelas energisch das einzig mögliche Mittel
zur Abhilfe, indem er alle diese Verträge als unverbindlich für den Staat
erklärte. | | Teure
Todesstrafe Im Februar
1698 hatte der Leineweber Hieronimus Hilles aus Alterkülz seinen Zunftgenossen
Martin Fröbius im Wald bei Kümbdchen ermordet. Das Simmerner Blutgericht
verurteilte ihn zum Tod. Nach der Bestätigung des Urteils durch die pfälzer
Regierung wurde Hilles am 30.6.1699 vor den Augen “einer ungeheuren Menge von
Leuten” gehängt und anschließend gerädert. Dazu war extra ein neues Rad
gefertigt worden. Die Gesamtkosten des Rechtsfalls in Höhe von 91 Florin und 55
Kreuzer bezahlte die Simmerner Landschreiberei. | | Code
civil Er garantierte allen männlichen Bürgern u.a. - Gleichheit vor
dem Gesetz - Freiheit für Jedermann - Schutz des Privateigentums -
Gewerbefreiheit und freie Berufswahl - Aufzeichnung von Geburts- und
Sterbefällen (Personenstandsregister) |
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| 3)
Die Franzosen & der Code civil (ab 1794) |
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Verhörtage Im
mittelalterlichen Simmern oblagen einem fürstlichen Verwaltungsbeamten, dem
Amtmann, als Vertreter des Fürsten die richterlichen Befugnisse. Im späten
Mittelalter traten die Landschreiber als Gerichtspersonen an die Stelle der
Amtleute. Zur Hilfeleistung war ihnen ein Amtsschreiber beigegeben. Wöchentlich
wurden in Simmern drei ordentliche Verhörtage vom Landschreiber abgehalten, in
denen die anstehenden Rechtsfälle behandelt wurden. | | “Fortschritt”
Guillotine Bis 1798
wurden Verbrecher nach der „Peinlichen Halsgerichtsordnung“ von 1532
hingerichtet durch Vierteilung, Rädern, Galgen, Verbrennung oder das Schwert.
Die Franzosen schafften dies ab. Die Todesstrafe wurde nun nur noch durch die
schnellere Guillotine vollstreckt. Profitiert davon hat auch der Schinderhannes,
der während des Prozesses in Mainz befürchtete, nach dem alten Recht gerichtet
zu werden – was für ihn bedeutet hätte, durch Rädern zu Tode zu kommen. Er
reagierte erleichtert, als er vom Gerichtspräsidenten erfuhr, dass er keinen
anderen Tod zu fürchten hätte als den durch die Guillotine. |
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Die Epoche
der Gerichte aus der Zeit des alten Reiches endete mit der
französischen Besatzung. Nach 1794 wurden die besetzten Gebiete in die
französische Zivilverwaltung eingegliedert und in Departements,
Arrondissements und Kantone aufgeteilt. Der vordere Hunsrück gehörte
nun zum Arrondissement Rhein und Mosel (Rhin et Moselle) mit dem
Hauptort Koblenz. Während in der Zeit bis zur französischen Revolution
in Deutschland Verwaltung und Rechtsprechung organisatorisch nicht
getrennt waren, führte Frankreich diese Trennung nun ein und
installierte erstmals unabhängige Richter. Außerdem wurde das
französische Gesetzbuch, der Code civil eingeführt.
Die
Gerichtsorganisation sah in Zivilsachen in jedem Kanton
Friedensgerichte vor, Kreisgerichte (Gericht 1.Instanz) und den
Appellationshof in Trier. An den Friedensgerichten amtierten in der
Regel keine Juristen. Sie sollten in erster Linie zwischen den Parteien
vermitteln. Ihre Kompetenz war begrenzt. Gegen die Entscheidungen der
Friedensgerichte konnte Berufung zum Kreisgericht eingelegt werden.
Streitigkeiten, welche die Kompetenz der Friedensgerichte überstiegen,
mussten in 1.Instanz bei den Kreisgerichten ausgetragen werden. Deren
Urteile konnten beim Appellationshof angefochten werden.
Revisionsinstanz war der Kassationshof in Paris.
In
Strafsachen urteilten die Friedensgerichte mit eingeschränkter
Strafgewalt. Berufungsinstanz war der peinliche Gerichtshof beim
Departement. Über schwere Delikte urteilte der peinliche Gerichtshof
als Geschworenengericht. Revisionsinstanz war auch hier der
Kassationshof in Paris.
Tribunale
der 1.Instanz waren u.a. in Koblenz, Bonn und Simmern eingerichtet. Die
Franzosen schafften die örtlichen Hinrichtungen ab. Hingerichtet wurde
nun nur noch mit der Guillotine in den großen Städten Mainz, Koblenz
und Trier. 1803 wurde so in Mainz vor mehr als 40.000 Zuschauern
Johannes Bückler, der Schinderhannes, hingerichtet.
In Simmern
gab es neben dem im Schloss untergebrachten Tribunal 1.Instanz
(Kreisgericht) auch noch ein Friedensgericht, das in Privathäusern
untergebracht war. Weitere Friedensgerichte waren in Kirchberg und
Kastellaun. Napoleon Bonaparte hatte 1811 durch ein Dekret das Schloss
auf die Stadt Simmern übertragen und dabei bestimmt, dass die Stadt in
Teilen des Schlosses kostenlos die Gerichtsbarkeit aufnehmen musste.
Das erwies sich später als eine auch nachteilige Regelung. Außerdem war
im rechten Flügel des Schlosses das Gefängnis mit einer Aufseherwohnung
untergebracht. Diese Räume waren vom Dekret nicht erfasst, sodass dafür
von der Justiz eine Entschädigung an die Stadt gezahlt werden musste.
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| 4)
Preußen (ab 1815) |
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Auf dem Wiener Kongress kam die Rheinprovinz 1815
zu Preußen. Gegen den Widerstand vieler, insbesondere des preußischen
Justizministers, blieb in der Rheinprovinz das französische Recht in
Kraft, das als Fortschritt gegenüber dem preußischen Rechtssystem
(Allgemeines Landrecht) empfunden wurde: Öffentlichkeit und
Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, Gleichheit aller vor dem Gesetz,
freie richterliche Beweiswürdigung und eine vom Gericht getrennte
Staatsanwaltschaft galten als zu bewahrende Errungenschaften und
kennzeichneten die 5 Gesetzesbücher Napoleons, den Code civil, die bis
1900 weiter galten.
Es blieb in
Preußen im Rheinland auch bei den Zuständigkeiten wie zur Zeit der
„Fremdherrschaft“. Kreisgerichte waren in Koblenz, Prüm, Trier, Kusel,
St. Wendel, Trier, Saarbrücken und Simmern. Der Appellationshof für die
linksrheinischen preußischen Gebiete wurde 1819 in Köln eingerichtet.
Als Revisionsgericht fungierte nun der Rheinische (!) Revisions- und
Kassationshof in Berlin. Das Simmerner Kreisgericht war wie unter den
Franzosen weiterhin zuständig für das gesamte bisherige Gebiet, den
damaligen Kreis Simmern und die damaligen Kreise St.Goar, Kreuznach und
Zell. Bereits 1820 wurden die 13 kleinen Kreisgerichte in 6
Landgerichte umgewandelt. U.a. wurde aus den Kreisgerichten Koblenz und
Simmern das Landgericht Koblenz gebildet. Koblenz war damit über den
gesamten Hunsrück bis nach Bad Kreuznach zuständig, wo kein eigenes
Landgericht eingerichtet wurde. In Simmern verblieb nur ein dem
Koblenzer Landgericht untergeordnetes Untersuchungsamt für
Kriminalsachen mit einem Landgerichtsrat als Untersuchungsrichter,
einem Staatsprokurator als öffentlichem Ankläger und einem
Protokollführer.
Die Zahl
der Friedensgerichte, deren Zuständigkeiten zuvor erweitert worden
waren, wurde von 135 auf 121 verringert. In Simmern wurde das nun nur
noch vorhandene Friedensgericht 1828 aus dem Privatgebäude des Johann
Goetz ins Schloss verlegt, wo sich weiterhin auch noch das Gefängnis
befand.
Die
"Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten“ regelte
Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte sowie den
Zugang zum Richteramt und das Dienstrecht der Richter. Sie
vereinheitlichte und regelte außerdem die Juristenausbildung, was
dringend notwendig war, weil in Preußen nicht nur die Justizbeamten,
sondern sämtliche Beamte auch der Verwaltung eine juristische
Ausbildung erhielten. Das Richterrecht diente demnach auch als Maßstab
für die nicht richterlich tätigen, juristisch ausgebildeten höheren
Staatsbeamten.
In den
Jahren 1873 – 1877 wurden für das ganze deutsche Kaiserreich allgemein
gültige Reichsjustizgesetze erlassen (Handelsgesetzbuch, Wechsel-,
Konkurs-, Strafprozess- und, Zivilprozessordnungen und
Gerichtsverfassungsgesetz). Diese standen in der Tradition des
liberalen Code Civil. Zum 1.1.1900 trat dann auch noch das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) in Kraft, das im Rheinland die Gesetzesbücher
Napoleons ablöste. Partikularrechte blieben aber in einigen deutschen
Gebieten bestehen. So galt im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der
Code Civil im Nachbarrecht weiter, bis das Nachbarrechtsgesetz von
Rheinland-Pfalz am 1.1.1971 in Kraft trat.
1878 wurden
aufgrund des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte, meist
aus den bisherigen Friedensgerichten, eingerichtet. Ziel war eine
flächendeckende Versorgung mit Amtsgerichten als Eingangsinstanz für
die drei großen Bereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und der
gerichtlichen Fürsorgetätigkeit, die wir als freiwillige
Gerichtsbarkeit bezeichnen. Das Amtsgericht sollte nach damaligen
Vorstellungen „bürgernah, zügig und effektiv“ sein, die lokalen
Besonderheiten berücksichtigen und eine Filterfunktion gegenüber den
höheren Gerichten ausfüllen.
Im Hunsrück
wurden Amtsgerichte in Simmern, Kastellaun, Kirchberg, Stromberg und
Rhaunen eingerichtet. Der Appellationshof in Köln wurde in
Oberlandesgericht Köln umbenannt.
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Gebäude des ehemaligen Amtsgerichts Kirchberg
| | Dr. Wilhelm Marx war
wohl der bekannteste Beschäftigte am Simmerner Amtsgericht. Er war
Deutscher Reichskanzler von 1923/24 und 1926-28. Mit der Amtszeit von 3
Jahren und 1 Monat war er der am längsten amtierende Reichskanzler der
Weimarer Republik. 1925 unterlag der Zentrums-Mann nur knapp in der
Reichspräsidentenwahl Paul von Hindenburg. Marx war Jurist und war 1889
als Assessor für 5 Jahre ans Amtsgericht Simmern ins Hypotheken- und
Grundbuchamt gekommen und war mit dem Aufbau des neuen Grundbuchs
beschäftigt. Später war er u.a. Richter am Oberlandesgericht in Köln.
Das BGB Das BGB
- das bürgerliche Gesetzbuch trat am 1.1.1900 in Kraft. Es beendete das
jahrhunderte lange Chaos der vielen verschiedenen Rechtsordnungen in
Deutschland. Noch heute gilt das BGB - auch wenn es ständig angepasst
wird!
| |  Gebäude des ehemaligen Amtsgerichts Kastellaun | |
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| 5)
Bundesrepublik Deutschland |
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Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wurde am 25.
November 1946 errichtet. Seine Errichtung ergab sich aus der 1945
erfolgten Teilung des Gebiets der früheren Preußischen Rheinprovinz in
einen (nördlichen) britisch und einen (südlichen) französisch besetzten
Teil. Durch die Teilung verlor das in der britischen Besatzungszone
gelegene Oberlandesgericht Köln seine Zuständigkeit für den gesamten
südlichen Teil der früheren Rheinprovinz mit den Bezirken der
Landgerichte Koblenz und Trier.
1947 wurde in Koblenz der Verein der Rechtsanwälte im
Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz gegründet. Aus dem Hunsrück war
Rechtsanwalt Alfred Linck aus Simmern zur Gründungsversammlung
angereist.
Zum 1.1.1950 wurde in Bad Kreuznach erstmals ein Landgericht
eingerichtet - nach mehr als 100jährigen örtlichen Bemühungen. Zum LG
Bad Kreuznach kamen u.a. das AG Simmern und das AG Kirchberg/Hsr.
Dagegen blieb das AG Kastellaun zunächst beim LG Koblenz.
Das Simmerner Amtsgericht war auch nach dem 2.Weltkrieg weiterhin im
Schloss untergebracht. Dort herrschten schon bald für die Bediensteten
und die Rechtssuchenden unzumutbare Bedingungen. Die Misere war
letztlich durch das Dekret Napoleons von 1811 entstanden. Die Stadt
hatte wegen der kostenlosen Unterbringung des Gerichts kein Interesse
an einer Verschönerung und die Justiz konnte dank der kostenlosen
Unterbringung gar nicht günstiger “wohnen”. So tat sich jahrelang
nichts. Schließlich wandte sich der Amtsrichter Welsch Mitte der 50er
Jahre in seiner Not an die Hunsrücker Zeitung. Die berichtete auf einer
ganzen Seite unter der Überschrift “Napoleon ist an allem schuld” über
die katastrophalen Zustände. Immerhin tat sich nun etwas. Der Simmerner
Stadtrat fasste den Beschluss, der Justizverwaltung kostenlos ein
Grundstück zu überlassen, wenn die Justiz ein neues Gebäude errichte.
Das geschah dann, 1961 war Baubeginn.
1963 erfolgte der Umzug in den Neubau in der Schulstraße, wo das
Gericht auch heute noch ist. Bis zum Jahr 1968 war dort auch ein
eigener Gefängnistrakt, der 1969 zu Büroräumen umgebaut wurde. Bis Ende
1966 blieb das Simmerner Gericht ein sogenanntes „Einmann-Gericht“ (ein
Richter und Bedienstete). Zum 1. Januar 1967 wurden die
Einmann-Gerichte in Rheinland-Pfalz aufgelöst. Das AG Simmern nahm die
aufgelösten Amtsgerichte Kastellaun (letzter Richter: Amtsgerichtsrat
Dr. Piel) und Kirchberg (Amtsgerichtsrat Thiekötter) auf. Am AG Simmern
war seinerzeit Amtsgerichtsrat Knebel tätig.
Seitdem ist das AG Simmern für die 118 Gemeinden in den vier
Verbandsgemeinden Simmern, Kastellaun, Rheinböllen und Kirchberg
zuständig. Nachfolger von Amtsgerichtsrat Knebel als Direktor des
Gerichts in Simmern waren Thiekötter und Hammen. Derzeit ist Karl
Bender Direktor des Gerichts, an dem 4 Richter/innern und ca. 40
Bedienstete beschäftigt sind.
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Quellen:
Wagner/Schellack: 650 Jahre Stadt Simmern im Hunsrück; Simmern 1980
Karl Wagner: Simmern - Geschichte der Herrschaftsverhältnisse und der
Stadt; Simmern 1930
Diener u.a.: Landkreis Simmern; Stollfußverlag Bonn 1967
Roth (Hrsg): 125 Jahre Amtsgerichte im heutigen Rheinland-Pfalz, 2004
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