Hunsrücker Justizgeschichte


Gerichtsbarkeit auf dem Hunsrück

Überblick:
1. Gedinge (ab 5.Jrht)
2. Grafen von Sponheim (ab 13. Jrht)
3. Die Franzosen & der Code civil (ab 1794)
4. Preußische Gerichtsbarkeit (ab 1815)
5. Bundesrepublik Deutschland (ab 1948)

Wo mehrere Menschen zusammenleben, gibt es von jeher unterschiedliche Interessen. Schnell kann es zum Streit kommen. Schlichten und richten ist daher eine Notwendigkeit von alters her.

agsim
Amtsgericht Simmern
1) Das Gedinge

Nach den Römern kamen die Franken Ende des 5.Jahrhunderts in die linksrheinischen Gebiete. Sie teilten das Land in Gaue ein. Der Hunsrück gehörte größtenteils zum Nahegau. Der oberste Verwalter des Gaues war der Gaugraf, ein königlicher Beamter, der in dem ihm unterstellten Gebiet die königlichen Kammergüter beaufsichtigte, in Kriegszeiten den Heerbann anführte und auch die Gerichtsbarkeit ausübte. Er unterstand dem Pfalzgrafen, der sich in der Regel am Königshofe aufhielt.

Der Gau war aufgeteilt in Hundertschaften oder Zehnten, an deren Spitze standen die Zehntgrafen. Die Zehnten, auch Hundreden genannt, bestanden immer jede aus hundert einzelnen Höfen. Sie bildeten eine in sich abgeschlossene Gemeinschaft, deren Bewohner Wasser, Weide und Wald gemeinsam hatten. Jede Hundrede hatte ihr eigenes Gericht, das unter dem Vorsitz des Zehntgrafen auf einer in der Mitte des Zehntbezirks gelegenen Anhöhe tagte. Hier wurden bei Bedarf auch die Galgen aufgestellt.

Solche Gerichte tagten auf den Hunsrück an der Nunkirche bei Sargenroth, auf der Höhe Itzelbach bei Biebern (= Straße von Biebern nach Reich), auf Anhöhen bei Gemünden, Kirchberg, Kisselbach, Beltheim, Bell und Woppenroth. Der Simmerner Galgen stand gegenüber der Einmündung der Straße von Pleizenhausen in die Straße Simmern – Laubach. Weitere Richtstätten waren meist in der Mitte der Orte unter großen Linden.

Gerichtet wurde durch 7, 12 oder 14 ältere erfahrene Männer, Schöffen genannt, über Verbrechen, Vergehen und bürgerliche Streitigkeiten. Ebenso wurden auf den Gerichtstagungen, den sogenannten Gedingen, die Rechtsgrundsätze sowie die Maße und Einheiten festgelegt.

Als Vorsitzender bei diesen Gerichtstagen fungierten der Gaugraf oder der Zehntgraf im weitfaltigen blauen Mantel und mit dem weißen Richterstab in der Hand. Die Schöffen berieten und der Graf musste das Urteil sitzend fällen, weshalb man noch heute sagt „zu Gericht sitzen“. Es war ihm vorgeschrieben, dass er beim Sitzen den rechten Fuß über das linke Bein schlug und wenn die Sache unklar war, sollte er sich die Sache 123-mal, d.h. 3 x 40 mit dreimaliger Zugabe, überlegen.

In den Städten hatte der Schultheiß für die Erhaltung von Ordnung und Recht im Stadtbezirk Sorge zu tragen. Geringere Vergehen verurteilte und bestrafte er selbst. Die Abgaben der Bürger an die Herrschaft zog er ein. Er war der höchste Beamte in der Stadt und wurde vom Grafen ernannt.
Die bürgerliche Rechtspflege war einem Schöffengericht übertragen, bei dem der Schultheiß den Vorsitz führte. Solche Schöffengerichte gab es in Simmern, Kirchberg und Kastellaun. Gerichtet wurde nach landesüblichem Recht. Für einzelne Fälle geben die Stadtbriefe Strafsätze an. So heißt es z. B.: " Schlägt einer den andern, ohne ihn zu verwunden, so soll er 5 Schillinge Strafe bezahlen."  
                   

Hinrichtungen
am Galgen wurden im Laufe der Zeit perfektioniert. Der Galgen wurde jeweils neu errichtet. Die Gerichtsstätte der Propstei Ravengiersburg war in der Nähe von Biebern. In der Chronik von Denzen, dem Haupthof der Propstei, liest man, welcher Ort der Probstei was beizusteuern hatte: der Hof zu Fronhofen und Michelbach den Galgen, Fronhofen und Külz die Seile und Kordeln, Nannhausen und Keidelheim die Leiter, Denzen den Knebel, Unzenberg die Augenbinde, Wüschheim, Reich und Biebern die Sitzplatzaufbauten für die Richter, Heinzenbach und Wallenhausen (ein untergegangener Ort) einen Stuhl für den Verurteilten.

Rheinböllen
war der Hauptort des pfalzgräflichen Hunsrücker „Alten Gerichts“, das spätestens seit Mitte des 12. Jahrhunderts bestand und zu dem Teile der heutigen Verbandsgemeinde gehörten. Nachdem der pfälzische Kurfürst Ruprecht I. 1359 die Stadt Simmern von den Erben des Raugrafen kaufte, wurde Simmern anstelle von Rheinböllen Amtsmittelpunkt der pfälzischen Besitzungen im Hunsrück. Am Marktplatz, wo jetzt das katholische Pfarramt steht, stand vor 1359 das Gerichtsgebäude. Dahinter lag die Henkerspitz, die zum Gericht gehörende Richtstätte.

2) Grafen von Sponheim (ab 13. Jhrt)
Als die Macht der deutschen Kaiser sank, zerfiel die alte Gauverfassung. Die Gaugrafen betrachteten das von ihnen verwaltete Land schließlich als ihr Eigentum, dessen Besitz ihnen auch von den Kaisern nicht streitig gemacht wurde. So sind die Grafen von Sponheim und die mit ihnen verwandten Grafengeschlechter derer von Veldenz, die Wild- und Raugrafen als Nachkommen der alten Nahegaugrafen in den Besitz ihres weit ausgedehnten Gebietes gekommen.

Schwere Missstände herrschten nun in der Verwaltung der Landämter. Die Oberamtmänner waren meistens nicht an ihrer Stelle, sondern schwelgten bei Hofe und ließen durch Agenten zweiten Ranges ihr Amt verwalten und Recht sprechen. Die kurpfälzischen Beamten erwarben sich den üblen Ruf, bestechliche Richter, unredliche Finanzverwalter und willkürliche Bauerntyrannen zu sein. Weltliche und geistliche Behörden verkauften um die Wette Stellen, oder man vererbte sie einfach an Söhne, Schwiegersöhne, Neffen und Vettern. Das geschah mit fast allen Ämtern, Stellen und auch den Gerichtsämtern.

Besonders schlimm war dies mit den sogenannten Anwartschaften, die schon an ganz junge Leute, sogar an Kinder, weitergegeben wurden, wodurch diesen das Einrücken in eine gute Stelle gesichert wurde. Das Hofgericht beim Kurfürsten zählte lange Zeit soviel Minderjährige, dass man es spottend das "jüngste Gericht" nannte. Als der Kurfürst Maximilian Joseph 1799 diesem Unwesen ein Ende machen wollte, erschienen eine Menge Beamter und klagten, dass sie den Familien ihrer Vorgänger noch Renten für den Ankauf des Amtes zu zahlen hätten, die sie nicht geben könnten, wenn man ihnen ihr Amt entzöge. Da ergriff der Minister Montgelas energisch das einzig mögliche Mittel zur Abhilfe, indem er alle diese Verträge als unverbindlich für den Staat erklärte.

Teure Todesstrafe
Im Februar 1698 hatte der Leineweber Hieronimus Hilles aus Alterkülz seinen Zunftgenossen Martin Fröbius im Wald bei Kümbdchen ermordet. Das Simmerner Blutgericht verurteilte ihn zum Tod. Nach der Bestätigung des Urteils durch die pfälzer Regierung wurde Hilles am 30.6.1699 vor den Augen “einer ungeheuren Menge von Leuten” gehängt und anschließend gerädert. Dazu war extra ein neues Rad gefertigt worden. Die Gesamtkosten des Rechtsfalls in Höhe von 91 Florin und 55 Kreuzer bezahlte die Simmerner Landschreiberei.

Code civil
Er garantierte allen männlichen Bürgern u.a.
- Gleichheit vor dem Gesetz
- Freiheit für Jedermann
- Schutz des Privateigentums
- Gewerbefreiheit und freie Berufswahl
- Aufzeichnung von Geburts- und Sterbefällen (Personenstandsregister)
3) Die Franzosen & der Code civil (ab 1794)

Verhörtage
Im mittelalterlichen Simmern oblagen einem fürstlichen Verwaltungsbeamten, dem Amtmann, als Vertreter des Fürsten die richterlichen Befugnisse. Im späten Mittelalter traten die Landschreiber als Gerichtspersonen an die Stelle der Amtleute. Zur Hilfeleistung war ihnen ein Amtsschreiber beigegeben. Wöchentlich wurden in Simmern drei ordentliche Verhörtage vom Landschreiber abgehalten, in denen die anstehenden Rechtsfälle behandelt wurden.

“Fortschritt” Guillotine
Bis 1798 wurden Verbrecher nach der „Peinlichen Halsgerichtsordnung“ von 1532  hingerichtet durch Vierteilung, Rädern, Galgen, Verbrennung oder das Schwert. Die Franzosen schafften dies ab. Die Todesstrafe wurde nun nur noch durch die schnellere Guillotine vollstreckt. Profitiert davon hat auch der Schinderhannes, der während des Prozesses in Mainz befürchtete, nach dem alten Recht gerichtet zu werden – was für ihn bedeutet hätte, durch Rädern zu Tode zu kommen. Er reagierte erleichtert, als er vom Gerichtspräsidenten erfuhr, dass er keinen anderen Tod zu fürchten hätte als den durch die Guillotine.


Die Epoche der Gerichte aus der Zeit des alten Reiches endete mit der französischen Besatzung. Nach 1794 wurden die besetzten Gebiete in die französische Zivilverwaltung eingegliedert und in Departements, Arrondissements und Kantone aufgeteilt. Der vordere Hunsrück gehörte nun zum Arrondissement Rhein und Mosel (Rhin et Moselle) mit dem Hauptort Koblenz. Während in der Zeit bis zur französischen Revolution in Deutschland Verwaltung und Rechtsprechung organisatorisch nicht getrennt waren, führte Frankreich diese Trennung nun ein und installierte erstmals unabhängige Richter. Außerdem wurde das französische Gesetzbuch, der Code civil eingeführt.


Die Gerichtsorganisation sah in Zivilsachen in jedem Kanton Friedensgerichte vor, Kreisgerichte (Gericht 1.Instanz) und den Appellationshof in Trier. An den Friedensgerichten amtierten in der Regel keine Juristen. Sie sollten in erster Linie zwischen den Parteien vermitteln. Ihre Kompetenz war begrenzt. Gegen die Entscheidungen der Friedensgerichte konnte Berufung zum Kreisgericht eingelegt werden. Streitigkeiten, welche die Kompetenz der Friedensgerichte überstiegen, mussten in 1.Instanz bei den Kreisgerichten ausgetragen werden. Deren Urteile konnten beim Appellationshof angefochten werden. Revisionsinstanz war der Kassationshof in Paris.

In Strafsachen urteilten die Friedensgerichte mit eingeschränkter Strafgewalt. Berufungsinstanz war der peinliche Gerichtshof beim Departement. Über schwere Delikte urteilte der peinliche Gerichtshof als Geschworenengericht. Revisionsinstanz war auch hier der Kassationshof in Paris.
Tribunale der 1.Instanz waren u.a. in Koblenz, Bonn und Simmern eingerichtet. Die Franzosen schafften die örtlichen Hinrichtungen ab. Hingerichtet wurde nun nur noch mit der Guillotine in den großen Städten Mainz, Koblenz und Trier. 1803 wurde so in Mainz vor mehr als 40.000 Zuschauern Johannes Bückler, der Schinderhannes, hingerichtet.

In Simmern gab es neben dem im Schloss untergebrachten Tribunal 1.Instanz (Kreisgericht) auch noch ein Friedensgericht, das in Privathäusern untergebracht war. Weitere Friedensgerichte waren in Kirchberg und Kastellaun. Napoleon Bonaparte hatte 1811 durch ein Dekret das Schloss auf die Stadt Simmern übertragen und dabei bestimmt, dass die Stadt in Teilen des Schlosses kostenlos die Gerichtsbarkeit aufnehmen musste. Das erwies sich später als eine auch nachteilige Regelung. Außerdem war im rechten Flügel des Schlosses das Gefängnis mit einer Aufseherwohnung untergebracht. Diese Räume waren vom Dekret nicht erfasst, sodass dafür von der Justiz eine Entschädigung an die Stadt gezahlt werden musste.
4) Preußen (ab 1815)

Auf dem Wiener Kongress kam die Rheinprovinz 1815 zu Preußen. Gegen den Widerstand vieler, insbesondere des preußischen Justizministers, blieb in der Rheinprovinz das französische Recht in Kraft, das als Fortschritt gegenüber dem preußischen Rechtssystem (Allgemeines Landrecht) empfunden wurde: Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens, Gleichheit aller vor dem Gesetz, freie richterliche Beweiswürdigung und eine vom Gericht getrennte Staatsanwaltschaft galten als zu bewahrende Errungenschaften und kennzeichneten die 5 Gesetzesbücher Napoleons, den Code civil, die bis 1900 weiter galten.


p
Es blieb in Preußen im Rheinland auch bei den Zuständigkeiten wie zur Zeit der „Fremdherrschaft“. Kreisgerichte waren in Koblenz, Prüm, Trier, Kusel, St. Wendel, Trier, Saarbrücken und Simmern. Der Appellationshof für die linksrheinischen preußischen Gebiete wurde 1819 in Köln eingerichtet. Als Revisionsgericht fungierte nun der Rheinische (!) Revisions- und Kassationshof in Berlin. Das Simmerner Kreisgericht war wie unter den Franzosen weiterhin zuständig für das gesamte bisherige Gebiet, den damaligen Kreis Simmern und die damaligen Kreise St.Goar, Kreuznach und Zell. Bereits 1820 wurden die 13 kleinen Kreisgerichte  in 6 Landgerichte umgewandelt. U.a. wurde aus den Kreisgerichten Koblenz und Simmern das Landgericht Koblenz gebildet. Koblenz war damit über den gesamten Hunsrück bis nach Bad Kreuznach zuständig, wo kein eigenes Landgericht eingerichtet wurde. In Simmern verblieb nur ein dem Koblenzer Landgericht untergeordnetes Untersuchungsamt für Kriminalsachen mit einem Landgerichtsrat als Untersuchungsrichter, einem Staatsprokurator als öffentlichem Ankläger und einem Protokollführer.

Die Zahl der Friedensgerichte, deren Zuständigkeiten zuvor erweitert worden waren, wurde von 135 auf 121 verringert. In Simmern wurde das nun nur noch vorhandene Friedensgericht 1828 aus dem Privatgebäude des Johann Goetz ins Schloss verlegt, wo sich weiterhin auch noch das Gefängnis befand.

Die "Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten“ regelte Organisation, Zusammensetzung und Zuständigkeit der Gerichte sowie den Zugang zum Richteramt und das Dienstrecht der Richter. Sie vereinheitlichte und regelte außerdem die Juristenausbildung, was dringend notwendig war, weil in Preußen nicht nur die Justizbeamten, sondern sämtliche Beamte auch der Verwaltung eine juristische Ausbildung erhielten. Das Richterrecht diente demnach auch als Maßstab für die nicht richterlich tätigen, juristisch ausgebildeten höheren Staatsbeamten.

In den Jahren 1873 – 1877 wurden für das ganze deutsche Kaiserreich allgemein gültige Reichsjustizgesetze erlassen (Handelsgesetzbuch, Wechsel-, Konkurs-, Strafprozess- und, Zivilprozessordnungen und Gerichtsverfassungsgesetz). Diese standen in der Tradition des liberalen Code Civil. Zum 1.1.1900 trat dann auch noch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft, das im Rheinland die Gesetzesbücher Napoleons ablöste. Partikularrechte blieben aber in einigen deutschen Gebieten bestehen. So galt im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz der Code Civil im Nachbarrecht weiter, bis das Nachbarrechtsgesetz von Rheinland-Pfalz am 1.1.1971 in Kraft trat.
p2
1878 wurden aufgrund des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte, meist aus den bisherigen Friedensgerichten, eingerichtet. Ziel war eine flächendeckende Versorgung mit Amtsgerichten als Eingangsinstanz für die drei großen Bereiche des Zivilrechts, des Strafrechts und der gerichtlichen Fürsorgetätigkeit, die wir als freiwillige Gerichtsbarkeit bezeichnen. Das Amtsgericht sollte nach damaligen Vorstellungen „bürgernah, zügig und effektiv“ sein, die lokalen Besonderheiten berücksichtigen und eine Filterfunktion gegenüber den höheren Gerichten ausfüllen.
Im Hunsrück wurden Amtsgerichte in Simmern, Kastellaun, Kirchberg, Stromberg und Rhaunen eingerichtet. Der Appellationshof in Köln wurde in Oberlandesgericht Köln umbenannt.

agkirchberg
Gebäude des ehemaligen Amtsgerichts Kirchberg

Dr. Wilhelm Marx
war wohl der bekannteste Beschäftigte am Simmerner Amtsgericht. Er war Deutscher Reichskanzler von 1923/24 und 1926-28. Mit der Amtszeit von 3 Jahren und 1 Monat war er der am längsten amtierende Reichskanzler der Weimarer Republik. 1925 unterlag der Zentrums-Mann nur knapp in der Reichspräsidentenwahl Paul von Hindenburg. Marx war Jurist und war 1889 als Assessor für 5 Jahre ans Amtsgericht Simmern ins Hypotheken- und Grundbuchamt gekommen und war mit dem Aufbau des neuen Grundbuchs beschäftigt. Später war er u.a. Richter am Oberlandesgericht in Köln.

Das BGB
Das BGB - das bürgerliche Gesetzbuch trat am 1.1.1900 in Kraft. Es beendete das jahrhunderte lange Chaos der vielen verschiedenen Rechtsordnungen in Deutschland. Noch heute gilt das BGB - auch wenn es ständig angepasst wird!




agkastellaun
Gebäude des ehemaligen Amtsgerichts Kastellaun
5) Bundesrepublik Deutschland
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz wurde am 25. November 1946 errichtet. Seine Errichtung ergab sich aus der 1945 erfolgten Teilung des Gebiets der früheren Preußischen Rheinprovinz in einen (nördlichen) britisch und einen (südlichen) französisch besetzten Teil. Durch die Teilung verlor das in der britischen Besatzungszone gelegene Oberlandesgericht Köln seine Zuständigkeit für den gesamten südlichen Teil der früheren Rheinprovinz mit den Bezirken der Landgerichte Koblenz und Trier.

1947 wurde in Koblenz der Verein der Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz gegründet. Aus dem Hunsrück war Rechtsanwalt Alfred Linck aus Simmern zur Gründungsversammlung angereist.
Zum 1.1.1950 wurde in Bad Kreuznach erstmals ein Landgericht eingerichtet - nach mehr als 100jährigen örtlichen Bemühungen. Zum LG Bad Kreuznach kamen u.a. das AG Simmern und das AG Kirchberg/Hsr. Dagegen blieb das AG Kastellaun zunächst beim LG Koblenz.

Das Simmerner Amtsgericht war auch nach dem 2.Weltkrieg weiterhin im Schloss untergebracht. Dort herrschten schon bald für die Bediensteten und die Rechtssuchenden unzumutbare Bedingungen. Die Misere war letztlich durch das Dekret Napoleons von 1811 entstanden. Die Stadt hatte wegen der kostenlosen Unterbringung des Gerichts kein Interesse an einer Verschönerung und die Justiz konnte dank der kostenlosen Unterbringung gar nicht günstiger “wohnen”. So tat sich jahrelang nichts. Schließlich wandte sich der Amtsrichter Welsch Mitte der 50er Jahre in seiner Not an die Hunsrücker Zeitung. Die berichtete auf einer ganzen Seite unter der Überschrift “Napoleon ist an allem schuld” über die katastrophalen Zustände. Immerhin tat sich nun etwas. Der Simmerner Stadtrat fasste den Beschluss, der Justizverwaltung kostenlos ein Grundstück zu überlassen, wenn die Justiz ein neues Gebäude errichte. Das geschah dann, 1961 war Baubeginn. 

1963 erfolgte der Umzug in den Neubau in der Schulstraße, wo das Gericht auch heute noch ist. Bis zum Jahr 1968 war dort auch ein eigener Gefängnistrakt, der 1969 zu Büroräumen umgebaut wurde. Bis Ende 1966 blieb das Simmerner Gericht ein sogenanntes „Einmann-Gericht“ (ein Richter und Bedienstete). Zum 1. Januar 1967 wurden die Einmann-Gerichte in Rheinland-Pfalz aufgelöst. Das AG Simmern nahm die aufgelösten Amtsgerichte Kastellaun (letzter Richter: Amtsgerichtsrat Dr. Piel) und Kirchberg (Amtsgerichtsrat Thiekötter) auf. Am AG Simmern war seinerzeit Amtsgerichtsrat Knebel tätig.

Seitdem ist das AG Simmern für die 118 Gemeinden in den vier Verbandsgemeinden Simmern, Kastellaun, Rheinböllen und Kirchberg zuständig. Nachfolger von Amtsgerichtsrat Knebel als Direktor des Gerichts in Simmern waren Thiekötter und Hammen. Derzeit ist Karl Bender Direktor des Gerichts, an dem 4 Richter/innern und ca. 40 Bedienstete beschäftigt sind.

Quellen:
Wagner/Schellack: 650 Jahre Stadt Simmern im Hunsrück; Simmern 1980
Karl Wagner: Simmern - Geschichte der Herrschaftsverhältnisse und der Stadt; Simmern 1930
Diener u.a.: Landkreis Simmern; Stollfußverlag Bonn 1967
Roth (Hrsg): 125 Jahre Amtsgerichte im heutigen Rheinland-Pfalz, 2004


     
 

                                                                          nach oben